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Präambel

Das Wuppertaler Schülerparlament ist die Interessenvertretung der Schülerschaft der Kreisfreien Stadt Wuppertal. Sie versteht sich ausdrücklich als überparteiliche Organisation und handelt zum Zweck der Aufklärung der Schülerinnen und Schüler über das Grund- und Schulgesetz und zum Einsatz für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der Schülerschaft.

A. Name, Funktion, Aufgabe, Sitz

§ 1 [Name]

(1) Das Wuppertaler Schülerparlament ist nach dem RdErl. d. Kultusministers NRW v. 22.11.1979 zur Mitwirkung der SV in der Schule nach dem Schulmitwirkungsgesetz NRW als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Wuppertal beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt.

(2) Das Logo des Wuppertaler Schülerparlaments ist im Anhang der Satzung vermerkt.

§ 2 [Funktion]

(1) Das Wuppertaler Schülerparlament ist der Zusammenschluss der SchülerInnenvertretungen (SV) aller weiterführenden Schulen in der kreisfreien Stadt Wuppertal und arbeitet in seiner Funktion als eine Bezirksschülervertretung

(2) Das Wuppertaler Schülerparlament nimmt ein politisches Mandat wahr

(3) Das Wuppertaler Schülerparlament gibt allen SchülerInnen von freien und privaten Schulen im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt im Wuppertaler Schülerparlament mitzuarbeiten

(4) Die Organe des Wuppertaler Schülerparlamentes:

a) Bezirksdelegiertenkonferenz

b) Vorstand

c) Ausschüsse des Wuppertaler Schülerparlaments

d) BezirksschülersprecherIn

§ 3 [Aufgaben]

(1) Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der SchülerInnen einzusetzen

(2) Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren Zusammenarbeit der Schülervertretungen im Bezirk Wuppertal beizutragen.

(3) Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes:

a) Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der SchülerInnenschaft

b) Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Kräften und demokratischen Organisationen, die freiheitlich demokratische Grundsätze unterstützen

c) Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen auf allen Ebenen

d) Öffentlichkeits- und Pressearbeit

e) Einflussnahme von Entscheidungen von Stadtrat und Stadtverwaltung

f) Aufklärung von SchülerInnen über das Grund- und Schulgesetz

(4) Das Wuppertaler Schülerparlament stärkt die gelebte Demokratie und hat sie im

Schulleben zu verankern

(5) Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit der Schüler haben unterstützt und gefördert zu werden

(6) Zusammenarbeit von SchülerInnen aller Schulformen in politischen und sozialen Bereichen mit dem Schwerpunkt Bildung wird besonders hervorgehoben

(7) Insbesondere geht es dem Verein um die Förderung von Erziehung, Bildung und politischem Interesse, sowie von demokratischem Engagement Kinder und Jugendlicher

(8) Alle Aufgaben und Beschlüsse haben verfassungsrechtlichen Grundlagen und demokratischer Gesinnung zu unterstehen

§ 4 [Sitz]

(1) Der Verband hat den Sitz in Wuppertal.

(2) Die Postanschrift des Wuppertaler Schülerparlamentes ist nach Möglichkeit das WSPBüro, sonst die Schulanschrift des Vorsitzenden.

B. Bezirksdelegiertenkonferenz

§ 5 [Zweck]

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ des Wuppertaler Schülerparlamentes.

(2) Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt die Mitglieder des Vorstandes, sowie den/die BezirksschülersprecherIn.

(3) Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Vorstand.

(4) Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Vorstand Arbeitsaufträge erteilen.

(5) Die Bezirksdelegiertenkonferenz bzw. das Wuppertaler Schülerparlament ist nicht berechtigt, den SchülerInnenvertretungen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit erteilen. Es ist jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu geben.

§ 6 [Stimmrecht]

Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz sind alle ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossenen SchülerInnenvertretungen sowie der Vorstand.

§ 7 [Delegierte]

(1) Delegierte sind alle ordentlich gewählten Vertreter der Schulen. Jede Schule entsendet je angefangene 250 Schüler einen Delegierten, jedoch mindestens zwei und maximal fünf.

(2) Delegiert und damit stimmberechtigt ist man für die Dauer einer Legislaturperiode.

(3) SchülerInnenvertretungen von Zweigstellen der Schulen gelten nicht als eigenständige SVen.

§ 8 [Organisation]

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt, soweit organisatorisch möglich, mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.

(2) Der Vorstand muss die BDK einberufen, wenn aufgerundet 1/3 der angeschlossenen SchülerInnenvertretungen dies beantragen.

§ 9 [Leitung]

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenzen werden von einer Person aus dem Vorstand, dem gesamten Vorstand oder einer vom Vorstand ausgewählten Moderation geleitet.

(2) Auf Antrag kann die Bezirksdelegiertenkonferenz beschließen, TeilnehmerInnen der Konferenz zu verweisen, wenn diese anhaltendes sittenwidriges, anstößiges und konferenzstörendes Verhalten zeigen.

(3) Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Verlaufsniederschrift geführt werden, die den Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz zugesandt wird. Die Niederschrift ist gültig, wenn auf der nächsten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz kein Einspruch eingelegt wird.

(4) Bei der Leitung der Bezirksdelegiertenkonferenz ist folgendes zu beachten:

a) Einhaltung der Reihenfolge der Wortmeldungen durch eine Redeliste

b) Nochmalige mündliche Darstellung eines Antrages vor seiner Abstimmung

§ 10 [Beschlussfähigkeit]

Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Wochen vor dem Tagungstermin die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen SchülerInnenvertretungen versandt wurde.

§ 11 [Rederecht]

Das Wort wird von der Sitzungsleitung gemäß der Redeliste erteilt. Alle Personen, die nicht der Bezirksdelegiertenkonferenz angehören, haben auf Antrag das Recht auf einer Bezirksdelegiertenkonferenz gehört zu werden.

§ 12 [Verbindungslehrer]

(1) Die VerbindungslehrerInnen haben innerhalb des Verbandes beratende Funktion.

(2) Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann bis zu 2 VerbindungslehrerInnen wählen.

(3) Die VerbindungslehrerInnen nehmen mit Rederecht an den Bezirksdelegiertenkonferenzen teil.

(4) Auf Einladung können sie auch an Ausschuss- und Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 13 [Finanzen]

(1) Die alleinige Verfügung über die Finanzen hat die Bezirksdelegiertenkonferenz.

(2) Der Vorstand kann vorzeitig über die finanziellen Mittel entscheiden. Dies ist im Rechenschaftsbericht festzuhalten.

(3) Auf der letzten Bezirksdelegiertenkonferenz der Legislaturperiode wird von der BDK eine Kassenprüfkommission gewählt. Diese entlastet die/den FinanzreferentIn auf der nächsten BDK. Zuvor prüft die Kommission mit dem/der FinanzreferentIn die Kasse und stellt diese in einem Bericht auf der nächsten BDK vor, auf welcher der/die Finanzreferentin entlastet wird.

§ 14 [Schirmherrschaft]

Die BDK hat die Möglichkeit, per Beschluss die Schirmherrschaft des WSPs zu vergeben.

C. Der Vorstand

§ 15 [Sinn]

Der Vorstand vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Der Vorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz für Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.

§ 16 [Vorstand]

Dem Vorstand gehören an:

(1) der/die BezirksschülersprecherIn

(2) der/die FinanzreferentIn

(3) weitere Vorstandsmitglieder

§ 17 [Vorstandsmitglieder]

(1) Die Vorstandsmitglieder müssen ordentlich gewählte Bezirksdelegierte sein.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Bezirksdelegiertenkonferenz gebunden und müssen über ihre Arbeit auf der 1. Bezirksdelegiertenkonferenz in der neuen Legislaturperiode Rechenschaft ablegen. Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Mitglieder des Vorstandes auf den ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenzen aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der 1. Bezirksdelegiertenkonferenz im Schuljahr bis zur 1. Bezirksdelegiertenkonferenz im nächsten Schuljahr gewählt. Ausnahmen kann die Bezirksdelegiertenkonferenz auf Antrag beschließen.

(4) Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

(5) Der Vorstand kann beschließen, ein Vorstandsmitglied von der laufenden Arbeit auszuschließen. Diese Entscheidung ist auf der kommenden BDK gesondert zu begründen. Dieser Vorstandsbeschluss wird exklusiv der betroffenen Person konsensual getroffen.

(6) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit um ihre Entlassung und Entlastung bitten. Dieser Bitte ist im Allgemeinen Folge zu leisten, wenn dem Wuppertaler Schülerparlament nicht durch die vorzeitige Entlastung Schaden entsteht. Will nur die Position innerhalb des Vorstandes gewechselt werden (Ausnahme: BezirksschülersprecherIn und FinanzreferentIn), so wird dies vorstandsintern geregelt. Will der Vorstand verlassen werden, so entlastet die Bezirksdelegiertenkonferenz. Der Vorstand übernimmt diese Aufgabe vorzeitig,  endgültig entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.

(7) Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens fünf Tage vorher einzuladen.

§ 18 [BezirksschülersprecherIn]

Der/Die BezirksschülersprecherIn trägt die politische Verantwortung für die Arbeit des Wuppertaler Schülerparlamentes. Er/Sie repräsentiert die Arbeit des Verbandes in der Öffentlichkeit.

§ 19 [ReferentInnEn]

(1) Die Aufgaben der ReferentInnEn werden in der Regel durch den Bezirksschülersprecher in Absprache mit dem Vorstand definiert.

(2) Die Aufgaben der ReferentInnEn sind stetem Wandel unterworfen.

(3) Mit Einrichtung eines Referates kann der Vorstand um die entsprechende Referentenstelle ergänzt werden.

(4) Referate haben nicht zwingend eingerichtet zu werden

(5) Den ReferentInnEn können weitere MitarbeiterInnen zur Seite gestellt werden, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese haben dadurch jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Die Mitarbeit der MitarbeiterInnen wird zeitlich begrenzt.

(6) Die MitarbeiterInnen müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerInnen, nicht aber Bezirksdelegierte sein.

§ 20 [Ausschüsse]

(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden. Diese sind themenorientiert und zeitlich begrenzt.

(2) Die Ausschüsse sind der Arbeit des Vorstandes unterstellt.

(3) Auf Antrag an den Vorstand kann die Dauer eines Ausschusses verlängert bzw. verkürzt oder ein neuer Ausschuss gebildet werden.

(4) Die Leitung eines Ausschusses fällt aus organisatorischen Gründen einem Vorstandsmitglied zu. Die Ausschussleitung übernimmt die Verantwortung für die Arbeit des Ausschusses.

(5) Über die Ausschusssitzungen ist Ergebnisniederschrift zu führen.

D. Abstimmung und Wahlen

§ 21 [Abstimmungsverfahren]

Abstimmungen erfolgen in der Regel mit Handzeichen und in alphabetischer Reihenfolge.

§ 22 [Geheime Abstimmung]

Stellt ein(e) Delegierte(r) den Antrag auf geheime Abstimmung, so muss diesem Antrag stattgegeben werden. Es wird eine  Stimmzählerkommission gebildet, welche die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. Über die Zusammensetzung der Kommission entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.

§ 23 [Personalwahlen]

(1) Personenwahlen werden nach einer Kandidatenbefragung und – sofern beantragt – nach einer Personaldebatte durchgeführt.

(2) Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit oder in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Der zweite Wahlgang ist als Stichwahl zu betrachten.

(3) Jede(r) Delegierte(r) hat nur eine Stimme.

(4) Die Stimme eines Delegierten kann im Normalfall nicht an eine(n) andere(n) SchülerIn übergeben werden.

(5) Alle Personalwahlen sind geheim.

§ 24 [Anträge]

(1) Alle SchülerInnen Wuppertals können Anträge an die Bezirksdelegiertenkonferenz stellen. Über diese wird dann auf der Bezirksdelegiertenkonferenz abgestimmt.

(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Folgende Anträge sind ohne Frist möglich:

a) Antrag auf Eröffnung/Schluss einer Generaldebatte

b) Antrag auf Schließung der Redeliste

c) Antrag auf Begrenzung der Redezeit

d) Antrag auf die Änderung der TOP

e) Antrag auf Vertagung der Sitzung

f) Antrag auf eine zeitlich begrenzte Sitzungsunterbrechung

g) Antrag auf geheime Wahl bzw. Abstimmung

h) Initiativantrag

(4) Die Frist für eine Antragsstellung bei folgenden Anträgen ist 15 min. vor Beginn einer Sitzung:

a) Leitantrag

b) Einzelantrag / Änderungsantrag

Sie sind schriftlich bei der Sitzungsleitung einzureichen.

(5) Ein Initiativantrag kann nach Beginn der Sitzung noch eine Stunde gestellt werden. Dieser braucht 20% Zustimmung der Anwesenden, in Form einer Unterschriftenliste und wird schriftlich bei der Sitzungsleitung eingereicht.

(6) Alle anderen Anträge können jederzeit gestellt werden. Dies gilt nicht für satzungsänderne Anträge.

(7) Alle Anträge benötigen eine einfache Mehrheit außer:

a) Antrag auf Eröffnung der Generaldebatte (1/3 der Anwesenden Antragsberechtigten dafür)

b) Anträge zur Satzungsänderung (§ 25)

c) Initiativantrag (siehe §24.5)

E. Sonstige Bestimmungen

§ 25 [Satzungsänderung]

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksdelegiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

(2) Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz an die Delegierten (SVen) verschickt werden.

(3) Die Verteilung kann auch durch den Vorstand geschehen, der dann die Verteilung übernimmt. Dafür ist eine Übersendung des satzungsändernden Antrages 2 Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz per E-Mail notwendig.

§ 26 [Inkrafttreten]

Diese Satzung tritt durch Beschluss der 13. Bezirksdelegiertenkonferenz und Aufhebung der bisherigen Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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