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Satzung des

Wuppertaler Schülerparlamentes

  1. Das Wuppertaler Schülerparlament (WSP)

    1. Das Wuppertaler Schülerparlament ist der Zusammen-schluss der SchülerInnenvertretungen (SV) aller weiter-führenden Schulen in der kreisfreien Stadt Wuppertal.

    2. Das Wuppertaler Schülerparlament gibt allen Schüler-Innen von freien und privaten Schulen im Bezirk die Mög-lichkeit, gleichberechtigt im WSP mitzuarbeiten.

    3. Das Wuppertaler Schülerparlament ist nach dem RdErl. d. Kultusministers NRW v. 22.11.1979 zur Mitwirkungung der SV in der Schule nach dem Schulmitwirkungsgesetz NRW als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Wuppertal beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt.

    4. Der Verband hat den Sitz in Wuppertal.

    5. Die Postanschrift des WSPs ist nach Möglichkeit das WSP-Büro, sonst die Schulanschrift des Vorsitzenden.

    6. Das Logo des WSPs ist im Anhang der Satzung vermerkt.(Bild 1)

  2. Zweck des Verbandes

    1. Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der SchülerInnen einzusetzen.

    2. Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren Zusammenarbeit der SVen im Bezirk Wuppertal beizutragen.

    3. Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes:

      - Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schüler- Innenschaft

      - Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Kräften und demo-kratischen Organisationen, die freiheitlich demokratische Grundsätze unterstützen

      - Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen auf al-len Ebenen

      - Öffentlichkeits- und Pressearbeit

      - Einflussnahme von Entscheidungen von Stadtrat und Stadtverwaltung

      - Aufklärung von SchülerInnen über das Grund- und Schulgesetz

    4. Das Wuppertaler Schülerparlament nimmt ein politisches Mandat wahr

  3. Organe des Verbandes

    1. Die Organe des Verbandes sind:

      - Bezirksdelegiertenkonferenz

      - Vorstand

      - Ausschüsse des Wuppertaler Schülerparlaments

      - BezirksschülersprecherIn

  4. Bezirksdelegiertenkonferenz

    1. Aufgaben

      1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ des Wuppertaler Schülerparlamentes.

      2. Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den/die BezirksschülerschprecherIn.

      3. Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Vorstand.

      4. Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Vorstand Arbeitsaufträge erteilen.

      5. Die Bezirksdelegiertenkonferenz bzw. das Wuppertaler Schülerparlament ist nicht berechtigt, den SVen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit zu erteilen. Es ist jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu machen.

    2. Zusammensetzung

      1. Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirks-delegiertenkonferenz sind alle ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossenen SchülerInnenvertretungen sowie der Vorstand.

      2. Jede Schule wählt für jede angefangenen 250 Schüler­Innen eineN DelegierteN, jedoch mindestens 2 u. maximal 5 Delegierte pro Schule.

      3. SchülerInnenvertretungen von Zweigstellen der Schulen gelten nicht als eigenständige SVen.

    3. Organisation

      1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt, soweit organisatorisch möglich, mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.

      2. Der Vorstand muss die BDK einberufen, wenn auf-gerundet 2/3 der angeschlossenen SchülerInnenver-tretungen dies beantragen.

      3. Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Wochen vor dem Tagungstermin die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen SchülerInnenvertretungen versandt wurde.

      4. Die Bezirksdelegiertenkonferenzen werden von einer Person aus dem Vorstand, dem gesamten Vorstand oder einer vom Vorstand ausgewählten Moderation geleitet.

      5. Das Wort wird von der Sitzungsleitung gemäß der Rede-liste erteilt. Alle Personen, die nicht der BDK angehören, haben auf Antrag das Recht auf einer Bezirksdelegier-tenkonferenz gehört zu werden.

      6. Auf Antrag kann die Bezirksdelegiertenkonferenz be-schließen, TeilnehmerInnen der Konferenz zu verwei-sen, wenn diese anhaltendes sittenwidriges, anstößi-ges und konferenzstörendes Verhalten zeigen.

      7. Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Verlaufsniederschrift geführt werden, die den Dele-gierten spätestens mit der Einladung zur nächsten or-dentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz zugesandt wird. Die Niederschrift ist gültig, wenn auf der nächsten or-dentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz kein Einspruch eingelegt wird.

      8. Bei der Leitung der Bezirksdelegiertenkonferenz ist folgendes zu beachten:

        - Einhaltung der Reihenfolge der Wortmeldungen durch eine Redeliste

        - Nochmalige mündliche Darstellung eines Antrages vor seiner Abstimmung

  5. Der Vorstand

    1. Der Vorstand vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Der Vorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz für Durch-führung ihrer Beschlüsse verantwortlich.

    2. Dem Vorstand gehören an:

      a) der/die BezirksschülersprecherIn

      b) der/die FinanzreferentIn

      c) weitere Vorstandsmitglieder

    3. Der/Die BezirksschülersprecherIn trägt die politische Ver-antwortung für die Arbeit des Wuppertaler Schülerparla-mentes. Er/Sie repräsentiert die Arbeit des Verbandes in der Öffentlichkeit.

    4. Die Vorstandsmitglieder müssen Bezirksdelegierte sein.

    5. Die Aufgaben der ReferentInnEn sind stetem Wandel unterworfen. Sie werden durch die Bezirksdelegiertenkon-ferenz oder den Vorstand definiert.

    6. Mit Einrichtung eines weiteren Referates wird der Vor-stand um die entsprechende ReferentInnEnstelle ergänzt.

    7. Den ReferentInnEn können weitere MitarbeiterInnen zur Seite gestellt werden, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese haben dadurch jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Die Mitarbeit der MitarbeiterInnen wird zeitlich begrenzt.

    8. Die MitarbeiterInnen müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerInnen, nicht aber Bezirksdelegierte sein.

    9. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Bezirks-delegiertenkonferenz gebunden und müssen über ihre Arbeit auf der 1. Bezirksdelegiertenkonferenz in der neuen Legislaturperiode Rechenschaft ablegen. Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Mitglieder des Vorstandes auf den ordentlichen Bezirksdelegiertenkon-ferenzen aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten.

    10. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der 1. Bezirks-delegiertenkonferenz im Schuljahr bis zur 1. Bezirksdele-giertenkonferenz im nächsten Schuljahr gewählt. Aus-nahmen kann die Bezirksdelegiertenkonferenz auf Antrag beschließen.

    11. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen möglich.

    12. Der Vorstand kann beschließen, ein Vorstandsmitglied von der laufenden Arbeit auszuschließen. Diese Entscheidung ist auf der kommenden BDK gesondert zu begründen. Dieser Vorstandsbeschluss wird exklusiv der betroffenen Person konsensual getroffen.

    13. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit um ihre Entlas-sung und Entlastung bitten. Dieser Bitte ist im Allgemeinen Folge zu leisten, wenn dem Wuppertaler Schülerparlament nicht durch die vorzeitige Entlastung Schaden entsteht. Will nur die Position innerhalb des Vorstandes gewechselt wer-den (Ausnahme: BezirksschülersprecherIn und Finanzrefe-rentIn), so wird dies vorstandsintern geregelt. Will der Vor-stand verlassen werden, so entlastet die Bezirksdelegierten-konferenz. Der Vorstand übernimmt diese Aufgabe vorzeitig, endgültig entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.

    14. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens fünf Tage vorher einzuladen.

  6. Finanzen

    1. Die alleinige Verfügung über die Finanzen hat die Bezirks-delegiertenkonferenz.

    2. Der Vorstand kann vorzeitig über die finanziellen Mittel ent-scheiden. Dies ist im Rechenschaftsbericht festzuhalten.

    3. Auf der letzten BDK in der Legislaturperiode wird von der BDK eine Kassenprüfkommission gewählt. Diese entlastet die/den FinanzreferentIn auf der nächsten BDK. Zuvor prüft die Kommission mit dem/der FinanzreferentIn die Kasse und stellt diese in einem Bericht auf der nächsten BDK vor, auf welcher der/die Finanzreferentin entlastet wird.

  7. Ausschüsse

    1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Aus-schüsse bilden. Diese sind themenorientiert und zeitlich begrenzt.

    2. Die Ausschüsse sind der Arbeit des Vorstandes unterstellt.

    3. Auf Antrag an den Vorstand kann die Dauer eines Aus-schusses verlängert bzw. verkürzt oder ein neuer Aus-schuss gebildet werden.

    4. Die Leitung eines Ausschusses fällt aus organisatorischen Gründen einem Vorstandsmitglied zu. Die Ausschussleitung übernimmt die Verantwortung für die Arbeit des Ausschusses.

    5. Über die Ausschusssitzungen ist Ergebnisniederschrift zu führen.

  8. Die VerbindungslehrerInnen/Schirmherrschaft

    1. Die VerbindungslehrerInnen haben innerhalb des Ver-bandes beratende Funktion.

    2. Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann bis zu 2 Verbin-dungslehrerInnen wählen.

    3. Die VerbindungslehrerInnen nehmen mit Rederecht an den Bezirksdelegiertenkonferenzen teil.

    4. Auf Einladung können sie auch an Ausschuss- und Vor-standssitzungen teilnehmen.

    5. Die BDK hat die Möglichkeit, per Beschluss die Schirmherrschaft des WSPs zu vergeben.

  9. Abstimmung und Wahlen

    1. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit Handzeichen und in alphabetischer Reihenfolge.

    2. Stellt einE DelegierteR den Antrag auf geheime Abstim-mung, so muss diesem Antrag stattgegeben werden. Es wird eine Abstimmungskommission gebildet, welche die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis be-kannt gibt. Über die Zusammensetzung der Kommission entscheidet die BDK.

    3. Alle SchülerInnen Wuppertals können Anträge an die BDK stellen. Über diese wird auf der BDK abgestimmt.

    4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen erhält (siehe §10).

    5. Personenwahlen werden nach einer KandidatInnEn-Befra-gung und – sofern beantragt – nach einer Personaldebatte durchgeführt.

    6. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehr-heit oder in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Der zweite Wahlgang ist als Stichwahl zu betrachten.

    7. JedeR DelegierteR hat nur eine Stimme.

    8. Die Stimme eines Delegierten kann im Normalfall nicht an eineN andereN SchülerIn übergeben werden.

    9. Delegiert und damit stimmberechtigt ist man für die Dauer einer Legislaturperiode.

  10. Anträge

    1. Folgende Anträge sind möglich:

      - Antrag auf Eröffnung/Schluss einer Generaldebatte

      - Antrag auf Schließung der Redeliste

      - Antrag auf Begrenzung der Redezeit

      - Antrag auf die Änderung der TOP

      - Antrag auf Vertagung der Sitzung

      - Antrag auf geheime Wahl bzw. Abstimmung

      - Leitantrag

      - Einzelantrag / Änderungsantrag

      - Initiativantrag

    2. Die Frist für eine Antragsstellung bei folgenden Anträgen ist 15 min. vor Beginn einer Sitzung:

- Leitantrag

    - Einzelantrag / Änderungsantrag

    Sie sind schriftlich bei der Sitzungsleitung einzureichen.

    1. Ein Initiativantrag kann nach Beginn der Sitzung noch eine Stunde gestellt werden. Dieser braucht 20% Zustimmung der Anwesenden, in Form einer Unterschriftenliste. Er ist schriftlich bei der Sitzungsleitung einzureichen.

    2. Alle anderen Anträge können jederzeit gestellt werden. Dies gilt nicht für satzungsänderne Anträge.

    3. Alle Anträge benötigen eine einfache Mehrheit außer:

        1. Antrag auf Eröffnung der Generaldebatte (1/3 der Anwesenden Antragsberechtigten dafür)

        2. Anträge zur Änderung der Satzung (§12)

        3. Initiativantrag (siehe 10.3)

  1. Satzungsänderungen

    1. Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksde-legiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

    2. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der BDK an die Delegierten (SVen) verschickt werden.

    3. Die Verteilung kann auch durch den Vorstand geschehen, der dann die Verteilung übernimmt. Dafür ist eine Übersendung des satzungsändernden Antrages 2 Wochen vor der BDK per E-Mail notwendig.

  2. Inkrafttreten

    1. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Bezirksdelegier-tenkonferenz vom 01.10.2009 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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